30. Juli 2026
Künstliche Intelligenz ist längst Teil des fotografischen Alltags. Moderne Programme unterstützen beim Entrauschen, Freistellen, Schärfen oder bei der Retusche – Funktionen, die viele von uns bereits selbstverständlich nutzen. Gleichzeitig entstehen immer häufiger Bilder, die vollständig mit KI generiert werden.
Ab dem 2. August gelten neue Transparenzpflichten des EU AI Act. Mit diesem Stichtag treten unter anderem die Regelungen zur Kennzeichnung bestimmter KI-generierter Inhalte in Kraft. Gerade für Berufsfotografinnen und Berufsfotografen ist das von Relevanz.
Wann ist eine Kennzeichnung erforderlich – und wann nicht?
Die gute Nachricht vorweg: Nicht jede Verwendung von KI löst automatisch eine Kennzeichnungspflicht aus.
Wer KI als Werkzeug für die Bildbearbeitung nutzt – etwa zur Rauschreduzierung, Objektentfernung oder Optimierung einer bestehenden Fotografie (auch mittels Neurapix o.Ä.) – muss das Bild in der Regel nicht als KI-generiert kennzeichnen. Solche unterstützenden Bearbeitungen gelten als Teil moderner Bildbearbeitung.
Anders verhält es sich, wenn ein Bild vollständig oder überwiegend durch KI erzeugt wurde oder eine reale Situation vortäuscht, obwohl sie nie stattgefunden hat. Solche sogenannten Deepfakes müssen nach den Transparenzvorgaben des EU AI Act entsprechend offengelegt werden.
Für die Berufsfotografie bedeutet das: Entscheidend ist nicht, ob KI verwendet wurde, sondern welche Rolle sie gespielt hat. Unterstützt sie lediglich den Bearbeitungsprozess, ist in der Regel keine Kennzeichnung erforderlich. Ersetzt sie hingegen die fotografische Aufnahme oder erschafft täuschend echte Motive, ist Transparenz gefragt.
Wer mit KI arbeitet, sollte sich immer eine einfache Frage stellen: Könnte eine Betrachterin oder ein Betrachter dieses Bild für eine echte Fotografie halten, obwohl es keine ist? Wenn die Antwort „Ja“ lautet, sollte der Einsatz von KI offengelegt werden. Wer KI hingegen als Werkzeug zur Optimierung einer echten Aufnahme nutzt, bewegt sich im Bereich der modernen Bildbearbeitung – eine gesonderte Kennzeichnung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.